Satzung vom Verein Mops Vital e. V.
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1.
Der Verein führt den Namen „Verein Mops Vital“, abgekürzt „VMV“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
1.2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.3.
Er hat seinen Sitz in Steinhagen Westfalen. Die Verwaltung des Vereins erfolgt am Ort der Geschäftsführung/Wohnsitz des Geschäftsführers.
§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1.
Der VMV ist ein Zusammenschluss von Züchtern, Rüdenhaltern und Liebhabern des Mopses, die die Gesundheit der Rasse erhalten und fördern wollen.
2.2.
Zweck des VMV ist die züchterische Förderung des Rassemops nach altenglischem Vorbild in all seinen Farbvarianten unter Berücksichtigung neuester zuchthygienischer Erkenntnisse, also die Zucht eines gesunden, frei atmenden, leistungsfähigen Mopses, frei von Erbkrankheiten, unter Erhaltung seiner liebenswerten charakterlichen und rassetypischen Eigenschaften als Familienhund.
2.3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 und mit den Mitteln des Absatzes 4 verwirklicht. Der VMV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VMV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorstand für einzelne Projekte entgeltliche Aufträge vergeben kann. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine hauptamtliche Tätigkeit erfolgen kann. Über die Errichtung eines Hauptamtes entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.4.
Der Erfüllung des Satzungszweckes dienen insbesondere:
2.4.1.
Förderung, Unterrichtung und Beratung der Mitglieder und Freunde des Mopses in Zucht-, Aufzucht-, Haltungs- und anderen kynologischen Fragen
2.4.2.
Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Krankheitsbekämpfung und der Fütterungs- und Haltungslehre
2.4.3.
Zuchtkontrolle, Zuchtauslese durch Zuchtzulassungsprüfungen
2.4.4.
Einrichtung einer Zuchtbuchstelle sowie Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches und einer Zuchtzulassungsliste
2.4.5.
Einrichtung einer Welpen- und Hundevermittlungsstelle
2.4.6.
Unverbindliche Beratung beim Erwerb eines Hundes
2.4.8.
Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Aufzucht und Haltung, sowie auf Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen des VMV
2.4.9.
Aufklärung über Hundehandel und nicht kontrollierte Zucht
2.4.10.
Organisation von Züchtertagungen
§ 3. Mitgliedschaft
3.1.
Es gibt stimmberechtigte aktive Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder.
3.2.
Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe § 4) festgelegt. Ein Wechsel der Mitgliedschaft ist nach schriftlichem Antrag möglich, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3.3.
Stimmberechtigte aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Die stimmberechtigten Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Befugnisse, soweit sie nicht durch diese Satzung einem besonderen Vereinsorgan zugewiesen werden.
3.4.
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
3.5.
Ehrenmitglieder: Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Personen sollen sich herausragende Verdienste im Sinne der Zielsetzungen von VMV erworben haben und durch ihre Ernennung den Verein in seiner Außenwirkung unterstützen können. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.
§ 4. Eintritt von Mitgliedern
4.1.
Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des VMV unterstützt.
4.2.
Fördermitglied kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge nach § 5 der Satzung zu zahlen.
4.3.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend.
4.4.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4.5.
Von der Mitgliedschaft grundsätzlich ausgeschlossen sind Personen, die einem den Zielen des VMV entgegenstehenden Verein oder Verband angehören, oder sich aktiv oder fördernd im Hundehandel betätigen.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss. Die Beendigung der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern. Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder gehen aller Ansprüche resultierend aus der Mitgliedschaft gegen den Verein verlustig, für das laufende Jahr gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Forderungen des Vereins gegen das ehemalige Mitglied erlöschen nicht.
5.2.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung, die spätestens zum 30. November beim Vorstand vorliegen muss.
5.3.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied die Aufnahmegebühr innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht einzahlt oder der ihm obliegenden Verpflichtung der Beitragszahlung seit länger als einem Jahr trotz zweimaliger Mahnung bis längstens 30. Juni des Geschäftsjahres nicht nachkommt oder unbekannt verzogen ist
5.4.
Ein Ausschluss kommt u. a. in Betracht, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des VMV vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder schädigt. Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer
5.4.1
innerhalb und außerhalb des Vereins durch sein Verhalten die Zucht schädigt
5.4.2
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinsordnungen verstößt
5.4.3
sich vereinswidrig verhält. Hierzu gehört u.a. mehrfaches ehrenrühriges Verhalten gegenüber einem Amtsträger oder einem Zuchtrichter oder haltlose Verdächtigungen eines Mitglieds.
5.4.4
rechtskräftig zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt ist / wurde, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft verhängt wird.
5.4.5
vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstößt
5.5.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem die betroffene Person angehört wurde. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6. Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
7.1. die Mitgliederversammlung
7.2. der Vorstand
§ 8. Mitgliederversammlung
8.1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und Gebühren und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
8.2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von sechs Wochen unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder per E-Mail an die entsprechende Emailadresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
8.3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich erachtet oder mindestens 33 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Bei der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise vorgegangen wie bei der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
8.4.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin in schriftlicher Form (Brief oder E-Mail) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Antragsberechtigt sind jedes Mitglied und die Organe des Vereins. Der Vorstand kann Dringlichkeitsanträge einbringen. Über deren Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung, ebenso über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung. Die Annahme von Dringlichkeitsanträgen oder Ergänzungen der Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen.
8.5.
Anträge auf Satzungsänderung können in der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.
8.6.
Anträge auf Änderung der Satzung und der Ordnungen müssen in der Einladung mit dem Wortlaut der Änderung mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist an den Wortlaut nicht gebunden.
8.7.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet. Für die Durchführung von Wahlen ist die Leitung einem Wahlleiter zu übertragen. Dieser kann sich Wahlhelfer bedienen.
8.8.
Über die Versammlung, deren Verlauf und die Beschlussfassungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird durch die Versammlung bestimmt. Der Protokollführer muss nicht Mitglied des Vereins sein. Das fertiggestellte Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Ergebnis von Wahlen ist in einen vom Wahlleiter und Protokollführer unterzeichneten Anhang zum Protokoll zu nehmen. Bei Änderung der Satzung oder Ordnungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
8.9.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Stimmberechtigt ist jedes anwesende aktive Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Delegation des Stimmrechtes ist nicht möglich. Für die Feststellung der Stimmen ist die Anwesenheitsliste (unterschieden nach Mitglied / Gast) maßgeblich.
8.10.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.
8.11.
Änderungen der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.12.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Abgabe des Handzeichens.
8.13.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und geheim, sofern nicht die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3 / 4 ein anderes Wahlverfahren beschließt. Wählbar ist jedes aktive Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Erreicht bei der Stichwahl keiner der Kandidaten die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden aktiven Mitglieder, gilt die Wahl als gescheitert. Nicht anwesende aktive Mitglieder können gewählt werden, wenn durch schriftliche Erklärung nachgewiesen ist, für welches Amt sie kandidieren und dass sie im Falle einer Wahl diese annehmen.
§ 9. Vorstand
9.1.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins befugt.
9.2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
9.3.
Der Vorstand leitet die organisatorischen Geschäfte des Vereins, er teilt die verschiedenen Arbeitsgebiete unter sich auf und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
9.4.
Zu allen Beschlüssen ist die Zustimmung der zwei Vorsitzenden erforderlich. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
9.5.
Die im Verbandsinteresse notwendigen Auslagen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Verbandskasse getragen.
9.6.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
9.7.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen oder im Wege der Personalunion eines seiner Mitglieder mit der Ausübung zweier Ämter betrauen.
§ 10. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Ist die Wahl eines Kassenprüfers aus Mangel an geeigneten Kandidaten nicht möglich, kann die Mitglieder-versammlung den Vorstand auch ohne den Bericht eines Kassenprüfers entlasten oder eine vereinsexterne Prüfung durch eine beruflich dazu qualifizierte Person veranlassen.
§ 11. Zuchtwesen
11.1.
Die Zuchtordnung wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands erstellt und soll nicht beim Amtsgericht eingetragen werden.
11.2.
Die Zuchtbestimmungen des Vereins sind bindend für jedes Mitglied.
11.3.
Der Vorstand kann selbst das Zuchtbuch führen oder ein Vereinsmitglied, das diese Aufgabe übernehmen will und die nötige Fachkenntnis hat, damit beauftragten. Der Zuchtbuchführer ist für die ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches und für alle damit verbundenen Aufgaben verantwortlich.
11.4.
Nur Mitglieder haben auf einen begründeten Antrag hin Einblick in das Zuchtbuch. Über die Genehmigung des Antrags entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
11.5.
Dem 1. Vorsitzenden steht das Recht zu, das Amt des Hauptzuchtleiters auszuüben. Im Einverständnis mit dem 2. Vorsitzenden kann der 1. Vorsitzende Zuchtwarte berufen. Das Gleiche gilt bei deren Abberufung.
§ 12. Auflösung und Zweckänderung
12.1.
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.
12.2.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutschen Tierschutzbund e.V.“, der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 13. Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.
§ 14. Regelung zur Kommunikation
Die Kommunikation im Verein kann durch Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekanntgegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet sind.
§ 15. Regelungen zum Datenschutz
15.1.
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Alter
15.2.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Vorstand darf die Namen eines Mitglieds auf seiner Homepage veröffentlichen, wenn dieses der Veröffentlichung nicht widersprochen hat.
Vorstehende Satzung wurde in ihrer vorliegenden Fassung von der am 09.02.2014 in Delbrück stattgefundenen Mitgliederversammlung des VMV genehmigt und tritt mit diesem Tage in Kraft. Sie ist für alle Mitglieder bindend.